für die Vermietung von Veranstaltungstechnik und Zubehör
Eventtechnik Augsburg, Markus Schuh | Robert-Koch-Str. 8, 86343 Königsbrunn | Stand: 18.09.2026
(1) Diese AGB gelten für alle Mietverträge über Veranstaltungstechnik, Equipment und Zubehör (Mietsache) zwischen Eventtechnik Augsburg, Markus Schuh, Robert-Koch-Str. 8, 86343 Königsbrunn (Vermieter) und dem Mieter.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Regelungen, die ausdrücklich nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nicht, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
(1) Die Website, der Katalog und die Merkliste sind unverbindlich. Eine Anfrage des Kunden ist noch kein Vertragsangebot. Der Vermieter kann Anfragen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Auf Anfrage erstellt der Vermieter ein individuelles Angebot in Textform, an das er bis zu dem im Angebot genannten Datum gebunden ist.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Mieter das Angebot innerhalb dieser Frist annimmt (online über den Annahme-Link im Angebot oder in Textform). Der Vermieter bestätigt den Zugang der Annahme und übersendet dem Mieter die Buchungsbestätigung in Textform. Der Vertragstext (Angebot, Buchungsbestätigung und diese AGB) wird dem Mieter in Textform übermittelt; Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Verbrauchern steht bei Vertragsschluss im Fernabsatz ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular wird zusammen mit Angebot und Buchungsbestätigung übermittelt und ist jederzeit abrufbar unter www.eventtechnik-augsburg.de/widerruf.php.
(5) Soweit in diesen AGB „schriftlich“ oder „Textform“ verlangt wird, genügt für Erklärungen des Mieters die Textform (§ 126b BGB), zum Beispiel E-Mail.
(1) Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise. Für Verbraucher sind es Bruttopreise inklusive 19 % Umsatzsteuer. Für Unternehmer sind es Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Mietpreis ist bei Übergabe der Mietsache fällig. Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung in bar, per EC-Karte oder per Überweisung.
(3) Über Zahlungen bei Übergabe erhält der Mieter eine Zahlungsquittung. Sie ist keine Rechnung. Die Rechnung erstellt der Vermieter nach Rückgabe der Mietsache, da noch Zusatzleistungen, Verbrauchsmaterial oder Verkäufe hinzukommen können. Geleistete Zahlungen werden angerechnet. Ein offener Restbetrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB). Gegenüber Unternehmern kommt die Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB hinzu. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.
(5) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(1) Der Mieter (Verbraucher wie Unternehmer) leistet vor Übergabe eine Kaution von 150 €. Übersteigt der Bruttomietpreis 500 €, beträgt die Kaution 150 € zuzüglich 10 % des Bruttomietpreises, gerundet auf volle 10 €. Bei Mietsachen mit einem Wiederbeschaffungswert von mehr als 2.000 € je Gerät kann der Vermieter im Angebot eine höhere Kaution ausweisen, höchstens jedoch 15 % der Summe der Wiederbeschaffungswerte. Ohne Kaution kann die Übergabe verweigert werden. Ein Verzicht auf die Kaution bedarf der Textform.
(2) Die Kaution sichert alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis, insbesondere Schadensersatz, Wiederbeschaffungswert, Nutzungsentschädigung, Reinigungs- und Fehlteilkosten, Miete und Zusatzleistungen. Sie begrenzt die Haftung des Mieters nicht.
(3) Die Kaution wird nicht verzinst. Sie ist kein Entgelt und nicht umsatzsteuerbar. Die Barzahlung wird quittiert.
(4) Der Vermieter prüft die Mietsache unverzüglich nach Rückgabe und rechnet die Kaution innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe ab. Er erstattet den Restbetrag in bar oder per Überweisung auf ein Konto des Mieters. Er darf die Kaution mit fälligen Ansprüchen verrechnen. Kann die Schadenshöhe noch nicht abschließend festgestellt werden, darf er einen angemessenen Teil einbehalten. Einbehalt und Begründung teilt er dem Mieter in Textform mit.
(1) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe und endet mit der vollständigen Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Bis zu zwei Kalendertage gelten als ein Mietvorgang (zum Beispiel Freitagabend abholen, Samstagabend feiern, Sonntagvormittag zurückgeben = eine Grundmiete). Für jeden weiteren Kalendertag wird eine Tagespauschale von 20 € für den gesamten Auftrag berechnet.
(3) Verlängerungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters in Textform.
(4) Gibt der Mieter die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, schuldet er für jeden weiteren Kalendertag eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Tagespauschale nach Absatz 2 (§ 546a BGB). Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Vermieter der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ist die Mietsache auch drei Tage nach Mahnung in Textform nicht zurückgegeben, kann der Vermieter Ersatz nach § 9 verlangen.
(1) Lieferung und Abholung erfolgen gegen eine Zonenpauschale, gemessen als Straßenentfernung ab dem Sitz des Vermieters in Königsbrunn: bis 10 km: 66 €, bis 25 km: 95 €, bis 40 km: 149 €, bis 60 km: 199 €. Aufbau und Abbau vor Ort kosten pauschal 60 €.
(2) Der Mieter stellt die erforderlichen Voraussetzungen sicher (ausreichend Strom, Zugang, gegebenenfalls Genehmigungen) und ist zum vereinbarten Termin erreichbar. Bei Lieferung geht die Obhut mit der Übergabe am Lieferort auf den Mieter über.
(1) Übergabe und Rückgabe erfolgen mit einem Protokoll (Gerät, Seriennummer, Zubehör, Zustand). Der Mieter bestätigt den Zustand durch Unterschrift im Protokoll. Das Protokoll dient als Beweismittel.
(2) Offensichtliche Mängel sind im Protokoll zu vermerken. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform, möglichst mit Foto, anzuzeigen. Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.
(3) Die Mietsache ist vollständig, gereinigt und mit allem Zubehör in der Transportverpackung zurückzugeben. Die Rückgabe steht unter dem Vorbehalt der Funktionsprüfung. Nicht erkennbare Mängel können nachträglich geltend gemacht werden.
(4) Für Reinigung und fehlende Teile werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
(5) Hussen und Textilien müssen gereinigt zurückgegeben werden. Bei nicht entfernbaren Verschmutzungen (zum Beispiel Rotwein, Kerzenruß) oder Beschädigungen wird der Zeitwert berechnet, bei erforderlicher Neubeschaffung der Neukaufwert abzüglich einer angemessenen Abnutzung.
(1) Der Mieter nutzt die Mietsache sachgemäß, schützt sie vor Schäden und nimmt keine Veränderungen vor.
(2) Aufbau und Bedienung dürfen nur durch fachkundige Personen erfolgen. Rigging und Hängelasten sind nur mit ausgewiesener Sachkunde zulässig. Vor Gebrauch führt der Mieter eine Sichtprüfung durch, nutzt nur geeignete Stromkreise mit Fehlerstromschutz und betreibt die Mietsache im Freien nur mit ausreichendem Wetterschutz. Bei Regen, Sturm oder Gewitter ist der Betrieb einzustellen. Der Mieter trifft Maßnahmen gegen Gehörschäden (zum Beispiel nach DIN 15905-5).
(3) Der Mieter sichert die Mietsache gegen Diebstahl und den Zugriff Dritter. Er lässt sie nicht unbeaufsichtigt in Fahrzeugen oder im Freien.
(4) Die Überlassung an Dritte, die Untervermietung und die Verbringung ins Ausland bedürfen der Zustimmung des Vermieters in Textform (§ 540 BGB).
(5) Bei Verlust oder Diebstahl erstattet der Mieter unverzüglich Strafanzeige, informiert den Vermieter innerhalb von 24 Stunden und legt die Vorgangsnummer vor. Schäden sind sofort unter Anfertigung von Fotos zu melden.
(6) Die Anmeldung und Vergütung bei Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel GEMA) sowie die Beachtung behördlicher Auflagen für die Veranstaltung obliegen dem Mieter als Veranstalter.
(1) Verbraucher: Der Mieter haftet für Verlust, Diebstahl und Beschädigung der Mietsache von der Übergabe bis zur Rückgabe nach den gesetzlichen Vorschriften. Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat er nicht zu vertreten. Für Personen, denen er den Zugang zur Mietsache ermöglicht, haftet er wie für eigenes Verschulden.
(2) Unternehmer: Der Mieter trägt bis zur Rückgabe auch die Gefahr des zufälligen Verlusts und der zufälligen Beschädigung, zum Beispiel durch Diebstahl, soweit der Vermieter nicht haftet. Ausgenommen sind vertragsgemäßer Gebrauch, Verschleiß und Mängel, die der Vermieter zu vertreten hat.
(3) Zu ersetzen sind bei Reparatur die erforderlichen Kosten, bei Totalschaden oder Verlust der Wiederbeschaffungswert (Kosten eines gleichwertigen Geräts) abzüglich einer Wertminderung durch Alter und Zustand. Hinzu kommt Nutzungsausfall in Höhe der nachweislich entgangenen Miete. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich gestattet.
(4) Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter aus der Veranstaltung frei, soweit der Vermieter nicht haftet. Wir empfehlen den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflicht- und einer Elektronikversicherung.
(1) Der Vermieter stellt funktionsfähiges Equipment in vertragsgemäßem Zustand bereit. Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB). Der Vermieter kann nachbessern oder ein gleichwertiges Ersatzgerät liefern; das Recht zur Minderung bleibt unberührt.
(2) Der Mieter zeigt Mängel unverzüglich in Textform, möglichst mit Foto, an. Bei Mängeln, die der Mieter bei Vertragsschluss kannte, gilt § 536b BGB.
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Gegenüber Unternehmern ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ausgeschlossen.
(1) Der Mieter kann bis zum Mietbeginn in Textform stornieren. Der Vermieter kann in diesem Fall folgende Entschädigung als pauschalen Schadensersatz verlangen, bezogen auf den vereinbarten Gesamtpreis einschließlich Lieferung und Aufbau (bei Verbrauchern brutto, bei Unternehmern netto):
Bis 14 Tage vor Mietbeginn: 0 % (kostenlos). 13 bis 7 Tage vorher: 15 %. 6 bis 2 Tage vorher: 25 %. Ab 1 Tag vorher oder bei Nichtabholung: 30 %.
(2) Die Pauschalen bilden die gewöhnlich entgehende Miete abzüglich ersparter Aufwendungen ab. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(3) Das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt unberührt.
Macht ein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis (zum Beispiel ein behördliches Veranstaltungsverbot oder eine Naturkatastrophe) die Leistung oder die Nutzung unmöglich, werden beide Seiten von ihren Leistungspflichten frei. Bereits gezahlte Beträge werden abzüglich der nachweislich erbrachten Leistungen erstattet. Schlechtes Wetter allein genügt nicht.
(1) Bei der Abholung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis zur Einsicht vorzulegen. Der Vermieter darf die Identität des Mieters prüfen. Der Ausweis wird nicht einbehalten.
(2) Der Vermieter notiert Art, Nummer und Gültigkeitsdauer des Ausweises (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), um sich vor Betrug, Diebstahl und Unterschlagung zu schützen.
(3) Ein Foto des Ausweises fertigt der Vermieter ausschließlich mit freiwilliger, ausdrücklicher Einwilligung des Mieters an (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Es dient nur dem Schutz vor Diebstahl und Unterschlagung der Mietsache und wird spätestens 30 Tage nach vollständiger Rückgabe und Kautionsabrechnung gelöscht. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Lehnt der Mieter das Foto ab, kann der Vermieter als Alternative eine erhöhte Kaution, die Vorauszahlung des Mietpreises oder die Hinterlegung des Wiederbeschaffungswerts verlangen.
(1) Personenbezogene Daten werden zur Vertragserfüllung, Abrechnung und Geltendmachung von Ansprüchen sowie im Übrigen nach Maßgabe der Datenschutzerklärung verarbeitet.
(2) Der Vermieter nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates unberührt, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Ist der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort Augsburg. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Änderungen dieser AGB gelten nur für Verträge, die nach der Änderung geschlossen werden. Der Vermieter darf ein gleichwertiges Ersatzgerät liefern, wenn dies für den Mieter zumutbar ist.
(4) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).